Lions Club Alsdorf e. V.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen
Hilfswerk Lions Club Alsdorf e.V.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Alsdorf.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung
- der öffentlichen Gesundheitspflege
- der Jugendpflege und der Jugendfürsorge
- der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe
- der Altenpflege und der Behindertenpflege
- der Kunst und der Kultur
- von Toleranz und Völkerverständigung
- die Integration von in Ausland lebenden Aussiedlern und Ausländern
- hilfsbedürftiger Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 AO
- mildtätiger Zwecke
- Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen, den Kauf von Krankenfahrzeugen und der Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Behinderte
- die Ausstattung von Kindergärten, Waisenhäusern und Spezialeinrichtungen für behinderte Kinder
- die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen
- die Ausstattung von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen
- die Förderung von Museen und Ausstellungen einschließlich Ankauf von Kunstgegenständen
- Hilfeleistung in Fällen materieller und geistiger Not
- die Förderung anderer gemeinnütziger Einrichtungen
- die Unterstützung von internationalen Seminaren und Jugendlagern
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihre Tätigkeiten erhalten. Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses im Rahmen des§ 3 Nr. 26a EStG vergütet werden.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können durch schriftliche Beitrittserklärung die Mitglieder des Lions – Clubs Alsdorf werden.
- Darüber hinaus können auch Personen Mitglieder werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen, ohne jedoch Mitglied des Lions – Clubs Alsdorf zu sein. Dafür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden. Der Antragssteller kann gegen die ablehnende Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei ihm Widerspruch beim Vorstand erheben. In dernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Mitgliederversammlung über den Widerspruch und den Antrag entscheiden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, den Verlust der Mitgliedschaft im Lions Club Alsdorf, soweit der Verlust auf einem Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins beruht.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit Eingang der Erklärung wirksam.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
- Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
- der Jahresbericht des Vorstandes
- die Genehmigung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl eines Rechnungsprüfers
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahren in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet.
- Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und der/die Schatzmeister(in). Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- dem erweiterten Vorstand gehört zusätzlich der/die Activity Beauftragte des Liens Club Alsdorf an.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenenMitglieder beschlossen werden (§ 10 Abs. 5).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das „Hilfswerk der Deutschen Lions e.V.“, Wiesbaden, dases unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
- Gleiches gilt bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke bzw. bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des zuständigen Registergerichts bestimmt ist.
§ 13 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Telefon, E-Mail Adresse und weitere dem Vereinszweck dienende Daten.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
- Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung,
§ 14 Sonstiges
Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.
Hilfswerk Lions Club Alsdorf e.V.
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